Mieter einer Wohnung in Brandenburg stritten mit dem Vermieter über mehrere Posten der Betriebskostenabrechnung. Unter anderem weigerten sie sich, die Reinigung des Treppenhauses mitzufinanzieren. Denn, so die Begründung der Mieter, sie benützten ausschließlich die Kellertreppe.
Die Klage des Vermieters auf Zahlung hatte beim Amtsgericht Brandenburg (Az. 31 C 295/19) dennoch Erfolg. In welchem Umfang einzelne Mieter Gemeinschaftsräume wie das Treppenhaus tatsächlich nutzten, spiele bei der Abrechnung keine Rolle, so das Amtsgericht. Das auseinander zu dividieren, wäre gar nicht praktikabel. Denn unterschiedliche Nutzungen zu berücksichtigen, würde die Abrechnungen unübersichtlich machen. Sie würden sich dauernd ändern und wären damit auch für die Mieter schwerer zu überprüfen.
Daher sei es unvermeidlich, dass manchmal Mieter in unterschiedlichem Maß von Betriebskosten profitierten. Der Vermieter könne Reinigungskosten für gemeinsam genutzte Räume grundsätzlich umlegen - ausgenommen davon seien nur Räume, die einzelnen Mietern exklusiv zur Verfügung ständen. Das Gericht entschied daher, dass sich die Mieter anteilig an den Kosten für die Reinigung des Treppenhauses beteiligen müssen. OnlineUrteile.de